Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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stheidung über das Quantum dieser Abfindung' und
Alimente aber die Sache in die erste Instanz zurück-
gewiesen.
Der Appellütionsrichter geht von der Ansicht aus,
daß die aus dem außerehelichen Beischlaf entspringenden
Folgen als aus dem Gesetze entstehende Verbindlichkeiten,,
obligationes ex lege, zu betrachten seien, von die-
sem Gesichtspünktie aber ausgegangen, sei es unbegrün-
det, diese Folgen allein davon abhängig zu machen, daß
der Beischlaf an einem Orte geschehen, wo dieselben gesetzlich
gebilligt seien, es leide vielmehr keinen Zweifel) daß die
zwischen Vater und Kind entstehenden Verhältnisse zu
denjenigen persönlichen Rechten und Verbindlichkeiten ge-
hörten , welche, nach §. 23. der Einleitung zum. Allgem.-
Landrecht und den Grundsätzen des gemeinen Rechts-
nach den Gesetzen derjenigen Gerichtsbarkeit beurtheilt
werden müßten, unter welchen Jemand seinen eigentlichen
Wohnsitz habe, leges domicilii. Habe hiernach zur
Zeit der Schwängerung der Vater des Kindes sein Do-
micil an einem Orte, nach dessen Rechten die Pflicht
desselben zur Alimentation feststehe, so könne er darauf
auch unbedingt in Anspruch genommen, werden, wenn
auch die Schwängerung an einem Orte geschehen sei,
wo diese Pflicht gesetzlich nicht bestehe. Eben so ver-.
halte es sich, mit dem Rechte der Geschwächten auf Dar-
reichung einer Abfindung, die ursprünglich neben der
Pflicht zur Vollziehung der Ehe eintretend, später ein
Surrogat derselben geworden sei. Unbedenklich sei aber
bas Recht auf Ehevollziehung nach den Gesetzen des
Dvmieils zu beurtheilen.

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