Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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Nachlaß zur Tilgung der Schulden und Vermächtnisse
ausreiche." .
§. 297: „Dagegen ist der Legatarkus so gut wie der
Erbschäftsgläubiger berechtigt, darauf zu dringen,
, daß der Erbe das Inventarium vorlegt und die Er-
öffnung des Liquidations-Prozesses nachsucht."
Ließen sich nun gleich die erste und letzte dieser
Vorschriften ihrer Fassung nach auf die Fälle be-
schränken, wo der Erbe in Gemäßheit des im §. 59,
60. Tit. 51 der Prozeß-Ordnung vorgeschriebenen be-
sonder» Verfahrens -resp. nach §. 428. A. L. R. Thl. I.
Tit. 9 eigends durch ein förmliches Erkenntniß des
beneficii für verlustig erklärt worden (c5r. übrigens
Verordnung vom 4. März 1834 über die Erekution-
in Civilsachen) und-folgt namentlich das Recht des Le-
gatars, auf Inventur zu dringen, schon aus seinem
Theilnahmerrchte an' dem Nachlasse'selbst, wie denn seder
Mkterbe - ebenfalls dies Recht hat — so spricht doch der
§. 296 geradehin auch in Beziehung auf Legatarkett
den Unterschied zwischen Beveficial - Erben und Erben
ohne Vorbehalt ans. Nach dieser Vorschrift muß der
Erbe ohne Vorbehalt das Legat ohne Aufschub und ohne
Rücksicht auf die Siiffickenz des Nachlasses entrichten.
Berlin, den 6. August 1842.

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