221
Dazu kömmt noch, daß dem Erben nach Preußischem
Rechte die quarta falcidia des römischen Rechts ent-
zogen ist — wir denn überhauvt nach dem neueren
römischen Rechte, durch welches das beneficium in-
ventarii erst eingeführt worden ist (cfr. Nov. 1. cap, 2.
§. 3.), der Erbe, der kein Inventarium errichtet hat,
den Legatarien nur dann ex propriis haftete, wenn
er die Errichtung des inventarii geflissentlich — ex
malignitate — unterlassen hat. Es scheint überdem
um so weniger Grund vorhanden zu sein, den Legata-
rien wegen blos versäumter Inventur das strenge Recht
wahrer Nachlaßgläubiger beizukegcn, als die Gesetze
schon dadurch für ihr Interesse besonders gesorgt ha-
ben, daß die Gerichte von Amtswegen ihnen Kennt-
niß von dem Anfall geben müssen, wo sie dann Ver-
anlassung erhalten, zu rechter Zeit selbst ihre Rechte
wahrzunehmen. Gleichwohl hat die versäumte Inven-
tur nach mehreren positiven Bestimmungen für den Er-
ben dieselben Nachtheile gegen die Legatarien, wie gegen
die Erbschaftsgläubiger zur Folge. Es heißt nämlich
8. 429. A. L. R. Thl. I. Zit, 9:
„Wer auch nur auf den Antrag Eines Gläubigers
oder Legatars der Rechtswohlthät (des Inventars)
verlustig erklärt worden, der kann davon auch gegen
alle übrigen Gläubiger und Legatarien ferner keinen
Gebrauch machen."
§. 296. Thl. I. Tit. 12:
„Auch kann der Erbe, welcher nur mit Vorbehalt
die Erbschaft angetreten hat, das Legat so lange
zurückhalten, bis rechtlich ausgemkttelt worden, ob der
tX. Jahrz. 26 Hlf- 15