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Wir schließen diese Betrachtung mit den nicht genug
zu beherzigendenWorten von Mittermaier ®):
„Die Annahme des Rechts der Administration, noch
nach rechtskräftigem Urtheile, nach jahrelangen Der,
Handlungen, in welchen der Staat sich selbst dem Aus-
sprüche seiner Gerichte unterwarf, einen Konflikt zu
erheben, gefährdet die Rechtssicherheit der Partheien
sehr. Eine völlige Unkenntniß der obern Verwaltungs-
behörde von dem Dasein eines solchen Prozesses kann
nicht leicht angenommen werden, ein Rechtsirrthum
soll der Administration nichts nützen. Der Glaube deS
Volks aber, daß der Staut die Gerichte nur dann an-
erkenne, wenn sie für ihn sprechen, und da, wenn sie
gegen ihn erkennen, die Sache dem Gerichte entziehen
will, schadet dem Staate mehr, als der finanzielle Nach-
theil, den vielleicht die Gesammtheit dadurch leidet daß
in einem Falle das Gericht den Staat verurtheilt " ')
6) 1. c, Seite 296.
7) Bemerkt sei übrigens, daß des Königs Majestät in dem
Rechtsfalle des N. Archivs YD, 147 das Recht der Kir-
chengemeinde dennoch anerkannt hat. Es mangelt uns
nicht an einer Masse guten Willens, an billigem Sinne
in der Verwaltung, aber mitunter an festen Prinzipien,
welche da- Recht sicheren, und dem Unterthan das stolze
Gefühl der Rechtssicherheit, unschätzbar für den
Staat geben. So weit kommen wir vielleicht noch.
Sommer.
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