Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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sich das Verhältniß etwa so, väß die von einer Ver-
waltungsbehörde abgegebene Willenserklärung ihre Rechte
gar nicht berührt, und der Streit zwischen dem, zu
dessen Gunsten die Erklärung abgegeben, und einem
Dritten besteht: so kann eine einfache Rückfrage bei der
Verwaltungsbehörde dieselben Dienste tbun. Man er-
wäge doch nur, daß, sobald eine ständige Behörde, zur
Entscheidung solcher Streitigkeiten besteht, es immer
den größten Seltenheiten gehören wird, in ihr den
Verwaltuirgsbeamten zu finden, welcher die Erklärung
abgegeben hat.
3. Wird gesagt: „Es sei wünschenswerth, daß die
Entscheidung solcher Vorfragen nach gewissen festen
Grundsätzen geschehe, und es könne selbst »othwendig
werden, daß an dieser Entscheidung auch Beamte Theil
nehmen, welche mit den nöthigen Verwaltungskeuntnis-
sen vertraut seien, um den innern Zusammenhang und
die Folgen solcher Verhältnisse würdigt» zu können." —
Wir sind damit völlig einverstanden, daß Kompetenz-
konflikte nach festen Normen und konform entschieden
werden müssen, wir würden aus diesem Grunde auch
eine Verordnung für nöthig erachten, wornach die
Gerichte bei jedem, auch von einer Privatparthei erho-
benen Kompetenzkonflikt, die fiskalische Behörde zuzuzie--
hen vaben, und wir würden ohne Unterschied des Ob-
jekts in der Kompetenzfrage den streitenden Theilrn Re-
kurs an den höchsten Gerichtshof des Landes gewähren.
Dadurch ist dir Uniformität, so weit es in solchen Din-
gen möglich ist, vollkommen gewährleistet. Was die
Rvthwendigkeit der Kenntniß der Verwalmngsgrundsätze

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