115
stm im Administrationswege erledigt hat, müßte auch
umgekehrt den Verwaltungsbehörden die Verbindlichkeit
auferlegt werden, sich der Prüfung des Anspruchs zu
entziehen, wenn das Gericht ihre Kompetenz anerkannt
hat. Wollte man für die Justizbehörden die Verpflich,
rung, den Vorspruch der gemischten Kommission gelten
zu lassen, nicht anerkennen, so verhielte sich ja die
Sache genau so, wie in dem ersten Falle.
2- Man könne nicht in Abrede stellen, daß häufig
Fälle Vorkommen, in welchen die Beantwortung der
Vorfrage schwierig werde, ob der Titel, worauf die
Parthci sich berufe, als eine Norm des öffentlichen
Rechts, oder als eine Privatrechtsnorm zu betrachten
sei. Es hänge dies mit der Frage zusammen, ob es
die Absicht gewesen, den Betheiligten ein dauerndes
Recht einzuränmen, oder nur eine unter der Oberauf-
sicht des Staats auszuübende, nach den Bedürfnissen
desselben zu jeder Zeit abänderliche Koncession zu er-
theilen, j. B. in Bezug auf Staatsdienerrechte, oder
in Verhältnissen der Regalien.
Allein so schwierig auch die Frage werden kann,
welchen Sinn eine Koncession habe, so waltet diese
Schwierigkeit eben so oft bei einer Privatwillenserklä-
rung ob. Der Richter hat darüber nach den allgemei-
nen Interpretationsregeln zu entscheiden. Freilich be-
steht die Auslegungsregel, daß Jeder der beste Aus-
leger seiner eigenen Worte ist, allein dies gilt nur von
einer Auslegung und Deutung, welche der Erklärende
seinen Worten gegeben hat, bevor sie noch für den
Dritten eine Quelle von Rechten geworden. Gestaltet
8'