Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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Lstd welche daher auch nicht za denjenigen zu rechnen,
die der Hypothekenrichtkr von Amtswegm einzutragen
hat. Wir nehmen in dstser Hinsicht ans die im Anfänge
angezvgene Abhandlung des O. Simon in Mathis
Mvnatsschn'ft Bezug.
'Wenden wir «ns zu der ferner« Frage, welche
Einwirkung das alte Institut' der Leibzucht durch die
neaere Gefetzgebung erlitten hat,' so sind wir der Ansicht,
daßll dasselbe im Allgemeinen zn den Rechtsanriquitaten
verwiesen worden, seitdem durch die Gesetzgebung die
Rechtsverhältnisse ganz anderweitig geordnet sind. Der
bänerlichc Besitzer ist gegenwärtig nicht mehr Kolon in
dem Snme des deutschen Privat-Rcchts; er ist jetzt voller
Cigenthümrr seines Hofes, wenigstens für die vormalS
zu« 'Großhcrzogthum Berg und Frankreich gehörig ge-
wesenen Ländertheile. Zwar sollen auch hier in Gemäßheit
der Terlaratoria vom 30. November 1833 die dem Heim-
satt unterworfenen Grundstücke nach den vor der fremde,»
Gesetzgebung bestandenen Grundsätzet, vererbt und die
letzteren auch bei Ansrinündersetzung unter den Erben
selbst , beobachtet werden; es folgt daraus ferner Ovie das
Justiz-Ministerium, Rest, vom 12. August 1835 an das
Laad - und Stadtgericht zu Lübbeke Nr 2. bemerkt) daß
hiernach auch das Institut der Mahljahre und der Leib"
zucht wirder anwendbar geworden; allein nur in dem
Falle, wenn es in Gefolge eines eingetretenen Erb-
falls sich von Feststellung der Pflichten des Anerben
Men den überlebenden Ehegatten handelt. Es wird
demnach als Bedingung der Anwendbarkeit rin ei,»getre-
tener Erbfall vorausgesetzt. Dir Fall eines Vertrages,

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