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eS-rLer-Eonstituirmg eines besonder« -TiiM zuk-Hppoihck
Ȇcht/' iso ! richten- sich - doch .die --Pflichten des -Hypothekert-
Richters - lediglich nach , den -Bestimmungen- deb jetzigen
Gesetzgebung^ und., nach - diesen-ckst> derr.Richter- uur:'-«rr» .
pflichtet, solche Lasten ex okkcio. cmsütragen^üwesche
eine -EiysKränklwg -? der Dispvsitionsbefugniß nnöolviren.
Nichts alle Lribzüchts-Rechte. gehören inber -zu .diefer.'.Eä-
thegorke. .Der- Richter ist ferner nur gehakten,' solche
Einschränkungen ciiizntragen, welche -ihm aus den-Instrue
menten bekannt .werden, welche bei- Berichtigung! - drs-.Be-
sitztktels-produzitt werden. Er mag.chaheri-in:.den- we-
nigsten .Fällen^-aus - der ältern Periode Gelsgeilheit finden)
Kenntniß der Leibzuchtsberhältnisse nehmen zu müssen,'"dL
durchgängig zum Nachweise- des - Besitztitels iandere---.Be-
weismittel als - Abstandsverträge in - Bezug '-'genommen -
werden.- .Die alten Leibzüchter- fallen-demnach-unter-die
allgemeine -Cathegorie der .Realberechtigten>-.7welche ihre
„ Real»Rechte anmelden. mußten,' und welche nur.:dann elar
Eintragung ex okkoio.: erwarten konnten,, i'wenn, das
Eigenthum des Besitzers seiner Qualität! nach --beschränkt
aus den Urkunden zur Berichtigung des. Besitztitelsi-isich
herausstellt. Eine solche Beschränkung wird:-durchschnitt-
lich nurherbeigeführts. durch das Recht der Wohnung,
oder b, des. Nießbrauchs, es -sey.- des 'bestimmten." unter
dem Namen Leibzücht aus dem Kolonate zugewkesenen
Complerus oder eines.einzelnen Grundstücks,.' .Dieührigen
Bestandtheile der alten.Leibzucht ^ sind zwar - beständige ^
Lasten, -welche für. die Lebenszeit .des Leibzüchters auf.,hem
.Gute hasten; allein diese gehören , nichts zu i.denjrnkgen,
welche Ekgenthum.seiner Qualität.nach;.beschränken,
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