Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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des Gutes zusteht, ist er ohne Zustimmung der Anerben,
oder dessen Vormnndschaft, zur Veräußerung oder Be-
lastung des GutS, auch an denjenigen Orten nicht befugt,
wo ihm sonst dieses Recht als ein Ausfluß der > Güter-
gemeinschaft zustchen würde.
§. 49. .
Die Auszahlung der nach §. 5. ermittelten Erbtbtlle
von Seiten des Anerben oder des Nießbrauchers, insofern
beide überhaupt nach den gesetzlichen Vorschriften dazu
verbunden sind, kann nur dann verlangt werden, wenn
die Miterbcn sich verhcirathcn, oder großjährig geworden
sind, oder eine frühere Auszahlung zu ihren» besseren Fort-
kommen nvthig haben.
Ob eine 'solche frühere Auszahlung zum besseren Fort-
koinmcn erforderlich ist, bestimmt bei Minderjährigen das
Vormundschafts-Gericht, bei Großjährigen der Landrath
dcö Kreises, in welchem sie wohnen.
§. 20.
Können in den Fällen deS §. 19. die Abfindungen
vom Anerbe»» gezahlt werden, ohne daß dieser gcnöthigt
ist, das ihn» zngefallcne Gut über die erste Hälfte des
erniittcltcn Werths zu verschulden, so muß er dieselben
nach Ablauf von zwei Jahren seit Annahme des Bauer-
guts an diejenigen Miterben, welche sich verheirathen, oder
großjährig sind, vollständig auszahlen, bis zur Zahlung
aber mit 4 Prozent verzinsen. ,
Können die Abfindungen auf diese Weise nicht be-
zahlt »vcrdci», so braucht er nicht mehr als jährlich ein
Zchnthcil her Gcsammt-Abfindung aller Miterbcn zu zahlen,
wobei in Kollisioiisfällcu diejenigen Vorgehen, »vclche zuerst
ein Recht auf Anömhlung ihrer Erbthcilc erlangt haben.
Der Anerbe oder Nießbraucher ist jedoch verpflichtet, den
Miterbcn, »vclche sich verheirathen, oder zu dcrc»» bessern»
Fortkommen eine größere Sumnie erforderlich ist, einen
höheren Betrag, selbst bis zur Hälfte des Erbthcils, ans
einmal anszuzählcn.
8. 21
Der Anerbe oder Nießbraucher ist schuldig:
a) seinen Eltern, und zwar in der nach den» Herkommen
bestandenen Art, ,
b) seinen Miterbcn, welche ihre Abfindung noch «ich-
ausgczahlt erhallen haben,'
<0 denjenigen, welchen ans einer früher», nach den Be-

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