Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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§. 14.
Auch wenn die Eheleute von der im §. 13. erwähn-
ten Befilgniß keinen Gebrauch gemacht haben, kommen die
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls, jedoch
mit den in den folgenden §§. IS. 16. 17. enthaltenen
Maaßgaben zur Anwendung.
§. 15.
Während der Ehe können die Eheleute über die Erb-
folge in das Bauergut und über die Wahl des Anerben
nur gemeinschaftlich bestimmen.
§. 16.
Stiebt einer der Ehegatten, ohne daß -eine solche ge-
meinschaftliche Bestimmung erfolgt ist, mit Hinterlassung
von Kindern, so bat der überlebende Ehegatte, so lange
er sich nicht wieder verheirathet, die Bcfugniß, den An-
erben unter den Kindern für das ganze Gut zu bestimmen.
Macht aber der überlebende Ehegatte, namentlich
durch seine Wicdervcrhcirathnng, eine Auseinandersetzung
mit den Kindern nötbig, so behält er zwar das Bcsitz-
ünd Nutzungsrecht des Gutes in dem Umfange, wie il>>»
solches von den bisherigen Provinzial - oder Statutar-
rechten beigelegt wird; das Eigcnthum des ganzen Bauer-
gllts aber geht sofort ans den, unter den Kindern der auf-,
gelöftten Ebe nach §. 9., und »war unter den zur Zeit
der'Auseinandersetzung vorwaltendcn Umständen, zu be-
stimmenden Anerben über.
Stirbt auch der überlebende Ehegatte, ohne daß eine
Auseinandersetzung mieden Kindern des Verstorbenen vor-
ansgcgangen und ein Anerbe bestimmt worden ist, so wird
der Anerbe nach §. 9. und zwar nach deil alsdann ob-
waltenden Verhältnissen bestimmt.
§. 17.
> Stirbt einer der Ehegatten ohne Hinterlassung von
Kindern und ist eine gemeinschaftliche .Bestimmung über
die Erbfolge, oder über die Wahl des Anerben (§. 15.)
nicht erfolgt, so gehen die Rechte des Anerben auf den
überlebenden Ehegatte» über, und von dem alsdann noch
verbleibenden Nachlasse erhält er den, vermöge der Gütcr-
' gemeinschast nach den bisherigen Provinzial- oder Sta-
tntar-Rcchten, ihn« znstchcndcn Antheil.
§. 18.
Uebcrall, wo nach den vorstehenden Bestimmungen
(§8.12—17.) dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch

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