Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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§. 10.
Gehöre» zur Erbschaft mehrere der im §. i. lind 2.
bezeichneten Güter, so hat der berufene Erbe die Wahl,
welches Gut er übernehmen will, der demnächst berufene
wählt das zweite Gut und sofort dergestalt, daß bei meh-
reren Erben Einer derselben nur in Eine Ackernakrung
snccedirt, und sofern mehr Güter als Erben vorhanden
sind, der volle Tarwcrth der übrig bleibenden Besitzungen
zur Thcilungsmasse gehört.
Ucbersteigen in diesem Falle die sämmtlichen Nachlaß-
schuldcn die nach §. S. zu berechnende Aktivmasse, so wer-
den diese übersteigenden Schulden von jedem einzelnen
Gute nach Verhältniß des Werths desselben abgezogen.
§. 11.
Die im §. 1. gedachten S.ol-Stätteu mit allen den-
jenigen Ländereien und sonstigen Grundstücken, welche zur
Zeit des Ablebens des Erblassers mit denselben bcwirth-
schaftct wurden, bilden das Bauergur, welches dem ge-
genwärtigen Gesetze unterliegt.
' Hat ein solches Gut ein eigenes Hypothcken-Folium,
so werden alle Grmrdstücke, welche demselben zugeschricbcn
sind, als Zubebör der Besitzung betrachtet, sofern aber
diese Bestimmungen nicht ausrcichcn, alle diejenigen Grund-
stücke, welche bei Uebcrnahme des Guts durch den Erb-
lasser schon zu demselben gehören.
§. n:
Stirbt ein Ebegattc, welcher alleiniger Eigenthümcr
des Baucrgutes war, so steht dem überlebenden Ebe-
gattcn der Nießbrauch an dem letzteren zu, und zwar bei
der Konkurrenz mit Kindern bis zur Großjäbrigkeit des
Anerben, auch wenn er sich vor Eintritt derselben wieder'
verbeirathct; bei der Konkurenz mit andern Erben aber
ms zu seiner Wiedcrverbeirathung, oder, falls letztere nicht
erfolgt, bis zu seinem Tode.
§. 13.
Wo ein Bauergut mit zu einer cbclichen Güterge-
meinschaft gehört, bleibt es den Eheleuten überlassen, diele
Gemeinschaft rücksichtlich der Erbfolge überhaupt, oder
auch nur in Beziehung auf das Bauergut durch Vertrag
auszuschließen A. L. R. Th. N. Tit. I §. 418.), und da-
durch das Bauergut dem gegenwärtigen Gesetze unbedingt
unterworfen.

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