Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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« :.IV. ;
Bei Entwickelung der Folgen dieses Satzes kommen
zuerst-die Fülle in Betracht, wrim der Delat ausdrücklich
erklärt, er könne den drferirten Eid nicht schwören, oder
wenn er-die Einlassung weigert oder ganz unterlaßt. Im
ersteren Falle involvirt seine Erklärung ein Eingeständniß
der Thatsache, welche durch den Eid zu erweisen steh»,
in den letzteren Fallen wird ein solches Zugeständniß zu
seinem Nachtheile fingirt.33) Diese Folge tritt beim un-
bedingten Eideöantrage sofort rin; aber auch beim even-
tuellen kann ihr Eintreten von der Aufnahme und dem
Erfolge deS, vom Deferente,» principaliter angetretenen,
Beweises nicht erst abhängig gemacht werden. Denn
wenn auch die Znschiebung deö Eidcö nur unter dem
Vorbehalte dieses Beweises für den Deferenten erfolgte,
so kann doch ein Geständm'ß seiner Natur nach nicht erst
eventuell.in Betracht gezogen werden, da eS, sobald eö
nur überhaupt vorliegt, deS Beweises überhebt. ES kommt
mithin nicht mehr darauf an, daß eö durch die eventuelle
EideSdelation veranlaßt wurde, und der Richter muß in
allen diesen Fällen die Aufnahme deS HauptbeweiseS alö
überflüsfig „aussetzen. Inzwischen findet dennoch in an-
derer Beziehung zwischen jenen Fällen ein Unterschied
statt.
Bei der ausdrücklichen Erklärung nämlich, .daß man
dm Eid nicht leisten. könne, mnß diese Wirkung eine un-
abänderliche seyn. Bei bloß verweigerter oder unter-

3S) §. 297. rit. 10. P. S.

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