Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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„,cht im Prinzipe bcr Prozeßordnung, solchem unlautere»
Beginnen Vorschub zu leisten, da sic im Gegentheil eine
Pflicht der Partheirn, dem Richter die wahre Beschaff,n-
hrit.dy Thatsachc» vorzutragrn und die Strasdarkeit dcö
Zurückhaltens der Wahrheit a»ö>pricht?°) JmcS Bedenken
beweist , sich also jedenfalls nnerheblich, wenn der Delat
de rer itate schwören müßte; hatte er hingegen den
Eid nur de ignorantia zu leisten, so läßt^ eS sich aller-
dings denken, daß ihm Umstände bekannt geworden, die
es ihm zweifelhaft machen, ob er den Eid mit gutem
Grwiffr» annehmen und'ableistm könne, die aber doch
nicht ausreichen, ihn von der Behauptung des Gegners
zu überzeugen. Hier kann eine sofortige Erklärung über
Acceptatio» oder Relation deS Eides im Gründe für ihn
bedenklich scy» Allein hier kann er auch ohne Rechtü-
nachthcil unter Anzeige seiner Zweifel, und der ihm zu
Gebote stehende» Aüfklärungömittcl ausdrücklich erklären,
daß er diese vorerst erschöpfen' und sich den endlichen
Entschluß Vorbehalten wolle, dann — wie unten näher
nachznweisen ~~ bedarf es in solchem Falle zunächst
nur dieser Einlassung. Sind aber hierauf die zur Auf-
klärung deS Sachverhältm'ffeö vorhandenen Mittel erschöpft,
so ist nun auch der Delat im Stande, einen Entschluß
zu fassen, und rö kann sub poena contumaciae vyn
ihm verlaugt werden, daß er bis zum .Schluffe der In-
struction sich erkläre,^')

«1 tz. 13-14. «in!. §. 51. Tit. 23. P. O.
8. 305 h, t.

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