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Rechte auch dann angenommru werden muß,' wenn der
Erblasser nur über ekuen Theil seines Nachlasses testkrt
und. eS in Ansehung des Ueberrests bei der gesetzlichen
Erbfolge gelassen hat, weshalb wenn einer der gesetz-
lichen Erben nicht erben kann, oder will, dessen Theil
nur den übrigen Jntestaterben 'anwLchst; so wie auf der
andern Seite die Portion eines ausfallenden Testaments-
erben, den übrigen Testamentserben verbleibt,22) da sie
voluntate nicht machen, [fr. 11. §. 2. D. de bonor.
posses, sec. tab. (37. 11.)] als wozu eS durchaus
eines förmlichen Testaments bedarf. Denn wenn auch
codicilli ab Intestato vicem testamenti ob-
tinent, [fr. 16. D. (29. 7.)], so wurde dieS nur in
gewisser Beziehung gesagt, ohne daß eine Gleich-
stellung gemeint gewesen wäre. (Chiffletiua de
jure fideicommiss. II. 2.) Sie gelten nicht quasi
testamentum, sed quasi voluntatem ultimam in-
testati. [c. 21. §. 3. C. de testam. (6. 23.)] —
Bedenklicher ist eS, daß'in' fr. 3. §. 1. (29. 7.) der
Zntestaterbe heres scriptus genannt wird, welches
doch der technische Ausdruck für Testamentserben ist; allein
hier sollte dadurch gerade nichts anders gesagt werden,
als: der posthumus sey in den, kurz vorher gedachten
codicillis, unter den, durch die Worte: quisquis mihi
- heres erit, bezeichneten» Jntestaterben, (deren fidei
etwas cornmittirt wurde,) einbegriffen, gleichsam mit-
geschrieben.
21) I. 12. §. 45. — Ein anderes wäre es, wenn er gesagt
Hätte: „zn Erben in den Ueberrest setze ich diejenigen
ein, welche mich ab intestato beerben würden," oder
„meine nächste Verwandte." Man vergl. Note*?).
Andere Ansichten Hat C re linge r a. a. O. S, 215 fg. N.4.