Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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sie, wenn sie an die Stelle der Testamentserben
treten, weil diese alle nicht erben wollen, oder können
(§. 279.), dadurch ihre Eigenschaft als gesetzliche
Erben nicht verlieren, ob sie gleich die Legate rc. aus-
zahlen muffen, denn dieß ist daraus zu erklären, daß sich
das testamentum destitutum in codicilli ab in-
testato (§§. 7. 46.) umwandelt.
In dem gedachten krornernoria heißt es: „an
„sich ist gar kein vernünftiger Grund abzuzusehen, warum
„deswegen, weil der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht

muffen l§- 497.), weil der Eingesetzte nunmehr als ein
solcher, welcher nicht erben kann, erscheint. — Eben dieß
würde der Fall seyn, wenn die Bedingung zwar einträte,
er aber aus anderen Günden nicht erben könnte, oder
wollte. Jngleichen wenn der, von einer gewissen Zeit
an Eingesetzte zu dieser Zeit unfähig ist, oder entsagt.
Der Erblasser hat seinen Willen, daß die Zntestaterben
den Genuß seiner Erbportion nur bis dahin haben
sollen, deutlich genug auSgedrückt. — Wenn ein Erbe,
welcher nur bis zu einer gewissen Zeit, oder bis zum
Eintritt einer Resolutivbedingung eingesetzt ist, nicht Erbe
seyn kann, oder will; so treten die Jntestaterben, da sie
stillschweigend auch vulgariter substituirt find (§. 58.),
sogleich an seine Stelle.
18) Nicht hierher gehört der Fall, wenn die Abkömmlinge
eines, im Testamente eingesetzten, aber vor dem Erblasser
gestorbenen KindeS, an dessen Stelle treten (Allg. L. R.
II. 2. §. 443.), denn dieß erfolgt nach einer, vom Gesetz
' präsumirten Substitution, wie aus den Worten: wenn
auch „ihrer im Testamente nicht ausdrücklich gedacht
wäre," hervorgeht. '

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