Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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3(1 nun dkeß der Fall, so sind die Jiitcstaterbcu
nicht bloße Legatarien, (da sonst das eigentliche
Erbrecht des Wegfallenden seinen testamentarischen Mit-
erben, gegen das Verbot des Erblassers, unausbleiblich
accresciren würde,) sondern wabrit'Erben, aber nicht
gesetzliche Erben, (denn die eben gedachte Bestimmung:
„so fallt die Erbportion jedesmal an die 5ntestat-
erben," will nur sagen, daß die Erbportion an die näch-
sten Verwandten, welche, wenn nicht testirt wäre, zur
Jntestatsuccession gelangen würden, fallen soll,) sondern
Testamentserben, nämlich substituti, wie sie ja
auch demjenigen Testamentserben, welcher nur bis
zu einer gewissen Zeit eingesetzt ist, für fid ei com-
missarisch substituirt erachtet werden"); wiewohl

1*) Allg. Landrecht I. 12. §. 259. und 260. — 3ift
§. 260. ist nicht gesagt, vaß dies nur dann gelte, wenn
der auf solche Art Eingesetzte alleiniger Testaments-
erbe ist, und. daber wird man, auch wenn er Miterben
hat, annehmen müssen, daß ihm nicht diese, sondern die
gesetzlichen Erben' substituirt sehen, wenn nicht der ent-
gegengesetzte Wille deS Testators erhellt. — Aehnlich ist
der Fall, wenn ein Erbe unter einer Resolutivbedingung
eingesetzt war, und diese eintritt. (§. 489.) — War er
von einem gewissen Tage an eingesetzt; so sind die gesetz-
lichen Erben die Fiduciare und er der fideikommissarisch
aachgesetzte Erbe (§. 260.) — Aehnlich ist das Berhältniß,
wenn seine Einsetzung von einer Suspensivbedingung ab-
hängig gemacht war (§. 478.), nur würde, wenn die
Bedingung au-bleibt, sein Crbthril nicht den Jntestaterben
verbleiben, sondern den testamentarischen Miterben,
denen er xrc» rutu accreScin, herauSgegeben werden

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