Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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„Da es nun bei der ganzen Bearbeitung des neue» Gesetz«
„buchs regierender Grundsatz war, die bisherigen Rechte
„so viel als möglich bekzubehalten,-so
„ist auch das jus accrescendi §. 281—287. con-
„servirt, und nur durch Aufhebung der allzu subtilen Un«
„terschekdungen zwischen den verschiedenen Arten der Con«
„junktionen möglich zu simplificiren gesucht worden."
Indessen lag doch darin eine bedeutende, aber con-
sequente Abweichung vom römischen Rechte, daß §. 285.
festgesetzt ward:
hat der Testator den Zuwachs ausdrücklich verboten,
so fallt die erledigte Erbportkon jedesmal an die
Jntestaterbcn.'b)

selbst gegen deren Willen accresciren ließen, (c. un. §. 1 o.
C. de caduc. toll. (6. 51.) fr. 31. fr. 35. pr. fr.
53. §. 1. D. de adquir. vel omit. hered. (29. 2.)
fr. 3. §. fin. fr. 4. fr. 5. D. de bonor. poss.
(37. 1.) fr. 2. §. 8. D. de bonor. poss. contra
tab. (37. 11.) fr. 63. fr. 66. D. de. hered. instit.
(28. 5.) c. 6. C. de impub. (6. 26.) gingen doch nicht
von.einer solchen Präsumtion auS» vielmehr hielten sie
es der Absicht, des Testators gemäß, wenn sie einen
solchen Theil nicht den Miterben, sondern den Intestat-
erben zusxrachen, sobald militairisch testirt war.
(m. s. Note 5.) Daraus, daß der Testator seinen näch-
sten Verwandten einen, ihm theuern Extraneum vor-
gezogen hatte, folgte nicht nothwendig, daß er jene auch
dann zurückgesetzt haben würde, wenn dieser Theure nicht
eristirt hätte.
u) Verzichten diese darauf, so kommt der FiSkuS. Allg. L. R.
H. i6. §. 17.

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