Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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sonach nicht wegen der muthmaßlichcn Absicht des Erb-
lassers, sondem potestate juris, weil sonst der Ueber-
rest, gegen die Regel: nerno paganus et testato
et intestato decedere potest4) an dieJntestaterben
kommen würde.
(Fortsetzrmg im nächsten Hefte.)

I

4) §. 5. iu f. 3. de hered, instit, (2. 14.) fr. 7. D,
' de regulis juris (50. 17.) Ueber die ratio dieser
Regel sehe man vorzüglich Husch ke im Rheinischen
Museum re. B. 6. H. 3. (Göttingen 1834) S. 257.

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