Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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praemio ex bonis priorum maritorum luerint ad-
secutae , id. ete.
Man kann auch den Vertrag vom 28ten April 1830.
nicht, wie Verklagte das wollen, in zwei Verträge zerlegen,
einmal ihn als Ebegelöbniß und dann als dispositio mortis
causa, jedes für sich als besonderes pactum. Beide Willens-
erklärung enstehen im genauesten Zusammenhänge, und wenn
auch nicht konstirt, ob die Klägerin mir ihrem verstorbenen
Manne die Ehe nicht eingegangen sein würde, wenn ihr
letzterer nicht besondere Vortheile auf seinen Todesfall einge-
räumt, so würde aber ihr verstorbener Mann nur im Fall
der Verehelichung mit ihr zur Constituirung des in dem Ver-
trage vom 28. April 1830. zugesicherten Erbrechts überge-
gangen sein.
In Beziehung auf den Mann ist daS versprochene
Erbrecht immer eine Gegenleistung und da die Herrath zu
Stande gekommen, ganz bedingungslos zugeflchert. Der
Ehe- und Erbvertrag vom 23. April 1830. ist daher in allen
seinen Theilen als ein oneröseS Geschäft zu betrachten conf.
auch §. 1053. 1050. Thl. 1. Tit. II. deS L. R. und sol-
chergestalt das darin der Klägerin constituirte Erbrecht weg^n
ihrer zweiten Verheirathung nicht vorzuenrhalten. Wellte
man aber auch, waS in Beziehung auf die in jenem Ver-
trage der Klägerin zugeflcherten Rechte gesetzlich unzulässig
erscheint, die poenae secundarum nuptiarum eintceten lassen,
dann würde Klägerin doch nur die Proprietät jener Zuwen-
dungenverloren haben, und nicht auch den Nießbrauch derselben.
Hiernach waren beide Einreden der Verklagten zu ver-
werfen und letztere auch in die Kosten zu verurtheilen. P. O.
T. 23. §. 2. Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
L. 8.

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