Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

661

trägen der Eheleute nach eingegangener Ehe überall größere
Anforderungen an die Form der Verträge macht, als vor
der Verhcirathung. Dies ist namentlich bei den Ehe- und
Erbverträgen der Eheleute der Fall. Soll nämlich dadurch
die Frau an den ihr gesetzlich zukounnenden Rechten etwas
ve»lieren, dann muß ein solcher Erbvertrag gerichtlich und in
der für Erbvertrage überhaupt gegebenen Form ge>chloffen
werden.
Allg. L. R. Th. 2. Lit. 1. §. 440. Tit. 12. 4.
62l. 56<i. A. «. O. Th. 2. Tit. 4. §. 15.
Wenn dagegen dergleichen Erbverträge vor Eingehung
der Ehe in ein und demselben Instrumente mit dem eigent-
lichen Ehevertrage errichtet werden, dann bedarf es Überall
nur der Form de- letzteren und dieser ist nach §. 82. Thl.
II. Tit. I. des Landr. gültig, wenn er gerichtlich oder co-
ram Notario abgeschlossen worden, selbst wenn auch darin
zugleich über die künftige Erbfolge Bestimmungen getroffen
sind.
Allg. G. O. Thl. 2. Tit. I. §. 10. ft. und
Th. 2. Tit. 4. §. 15. in fine.
Hiernach muß, um die Disposition im §. 421. des
Anhangs zur Gerichts-Ordnung mit den übrigen gesetzlichen
Bestimmungen
Allg. L. R. Thl. 2. Tit. 1. §. 83. §. 439. seq.
Allg Gr. Ord. Thl. 2. Titel 1. §. 10. M 5.
Tit. 4. M 15.
in Einklang zu bringen, angenommen werden,
daß eS der Zuziehung eines Protokollführers nur
zu den Ehestiftungen bedarf, welche nach eingegan-
gener Ehe abgeschlossen werden,
um so mehr, als die Preuß. Gesetzgebung den Gerichten die
ganze freiwillige Gerichtsbarkeit übertragen und nur gestattet
hat, daß auch einzelne darunter begriffene Verträge eben so
gültig von Notarien sollen ausgenommen werden können und

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer