Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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a. daß nie höhere Zinsen als fünf Prozent und
I». daß nur zweijährige Rückstände bei der
Jnsufficienz deS Pfandes seiner Forderung Vor-
gehen.
llebcrdies wird in den Gründen geltend gemacht,
daß es dem, welcher ein Interesse dabei hat, nach §. 74.
Tit. 1. der Hypothekenordnnng ein Leichtes sei, entweder
beim Gericht, oder durch Einsicht der Grnndakten sich
über die Zinsverpflichtnng die erforderliche Kenntniß zu
verschaffen. Diese aus dein Wesen unserer Hhpotheken-
verfassung geschöpften Erwägungen machen anschaulich,
daß Forderungen, über deren Existenz und Betrag sich
niemals ein Dritter eine klare und vollständige Einsicht
verschaffen, - - deren Dasein auch aus der Nadir des
ihnen zum Grunde liegenden Rechtsverhältnisses nicht einst
verinuthet werden kann, — welche sogar, da sie erst in
späterer Zeit als Folge eines 17 Jahre früher geschlos-
senen und eingetragenen Leibzuchtsvcrtrages, wegen der
erst im Jahre 1844—1846 eingetretenen Nichterfüllung
desselben entstanden sind, von keinem der nachlocirten
Creditoren gehindert werden konnten, daß solchen Forderun-
gen nicht diejenige Hypothek zustehen kann, durch welche
die Berechtigung gesichert worden ist, eine aus dem Grund-
stück selbst sich erfüllende fortlaufende Naturalverpflegung
zu genießen, daß also solche Forderungen in der Eintra-
gung nicht begriffen sein können.
Die angeführten tz§. des Landrechtö sind somit
verletzt und daraus folgt auch die unrichtige Anwendung
der §§. 551. und 552. a. a. O., denn ist durch vorste-
hende Ausführung dargethan, daß in der Eintragung der
Leibzucht des Teimann auf das Teimannsche Kolonat
nicht diejenigen Geldforderungcn begriffen sind, welche
dem Leibzüchter als Entschädigung dafür zustehen, daß ihm
in früheren Jahren die versprochene Natural-Verpflegung
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