Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

nach den landrcchtlichcn Grundsätzen. Nach rer Verordnung
vom 11. November 1844 (Gcsctz-Samml. 1844 S. 0990)
war aber ans rein Provinziallandtage ein Vergleich zwi-
schen den Rittergutsbesitzern — meist Patrone — und
anderen Grundbesitzern zu Stande gekommen. Die Rit-
tergutsbesitzer verpflichteten sich, von ihrem bisher steuer-
freien Grundbesitz zu )iirchenbauten rc. in einem vergliche-
nen Verhältnis; beizntragen, wogegen sie von den Ver-
pflichtungen ans Grund rer Parronalrechte entbunden wur-
den. Der »tönig erließ hicnach eine Verordnung. Der
Sächsische Provinziallandrag trug auch darauf an, die schon
juditaunäizig festgestclltcn Verhältnisse nach denselben Grund-
sätzen zu rcgulircn, was der König in der Cabinetöordrc
vom I I. Navembcr 1844 aber ablehnte, mit dem Bemer-
ken, daß er als einen Beweis lobcuswerthen Gemeinsinnes
mit besonderem Wohlgefallen anerkennen werde, wenn die-
jenigen , welche hier blos durch das formale Recht vor
den Andern begünstigt sind, von demselben keinen Gebrauch
machen, sondern ;n den Parochial-Leistungen nach den
Bestimmungen rer jetzigen Verordnung beitutragen sich
bereit finden.
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st UI Münsterlande stickte man der landrechtlicheu
Satzung eine entgegengesetzte gegenüber zu stellen. Schlü-
ter schlug in seinem Provinzial - Rechtscntwurf von 1829
S. 84. zum §. 710. A. L. R. II. 11. folgende Bestim-
mung vor:
"xlnsoweit die Unterhaltung der Kirchengebäude
nicht auf dem Grund besonderer Stiftungen
oder Verträge, oder nach den: Herbringen, ein-
zelnen Gutsbesitzern, Klöstern rc. auflicgt, müssen
die dazu erforderlichen Kosten, wenn die Kir
cheneinkünfte nicht hinrcichen, von den Kirä>-
spielen getragen werden.-.
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