Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

lie ift rtd;ii;], bic Befugnis 'tcv ^'cricf'tc, die ,bi:
l’rijtommiffarc mit Notare in den bei ihnen schlosbenden
Nechtsangolegcnheitcn durch Androhung Und Festsetzung
von Ordmiiigsslrafen zu ihrer Schuldigkeit anzühalten, un
tcrliegt nicht dein mindesten Bedenken; es ist das in, §. 3.
rer Verordnung vom 30. April 1 «17 mit dürren Worten
gesagt. Mit diesen, allgemeinen Satze ist die Sache aber
nicht enlschicden. Sb die Dcz'eichmmg der Grnndsnickc
nach Flur und Nummer' zur Schuldigkeit des Notars ge
hört, ist sehr die Frage. Das Gesetz vom 11. Juli 1^4.r>
verpflichtet §. 1. die Notare, innerhalb der Grenzen ihres
Amtsbezirks Niemandem ihren Dienst zu veriocigern, vor
behältlich der nachfolgenden Beschränkungen. Diese Be
schränknngen sind entnominen ans dem Inhalt der Bcr
handlnng, ans der Person der Interessenten und aus der
Person des Notars. Es intcmsiireii uns hier nur die
Beschränkungen ans den, Inhalt rer Verhandlungen. Der
Notar soll keine Verhandlung anfnehtnen, deren Inhalt
gegen ein Strafgesetz versteht <§. l?.l; ist der Inhalt der
anfznnehmendcn Verhandlung von der Art, das: das (sie
schüft, ohne gerade strafbar zu sein, dennoch verboten oder
ungültig ist, so soll der Notar verpflichtet sein/ die Be«
theiligten hierüber zu belehren und lvenn sic dennoch bei
ihrem Vorsatz bestehen, in der alsdann unweigerlich aus-
zunehmenden Verhandlung von der ihnen gegebenen Be-
lehrung und ihrer hierauf gemachten Erklärung ausdrück-
liche Meldung zu thun (8- 3.). Ls gehört nicht zur (Gül-
tigkeit eines Vermögensubertragsvcrträgs, daß die Grund -
stücke nach dem Flnrbnche bezeichnet werden, der Inhalt
eines derartigen Vertrags, in' welchem die Bezeichnung
fehlt, ist gewiß nicht strafbar und verboten; der Notar
darf sich also nicht rveigern, den Vertrag ansznnchincn,
lvenn ihm auch die Parteien die zum Vermögen gehörigen
Grundstücke nicht speziell und nicht nach dem Flurbuche

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