Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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ver dic Übertragung ves Eigenthnms von Grundstücken
zum Gegenstand hat, ebensowenig wie der Crbschaftskauf^
der Kaufvertrag über den Inbegriff der Sachen und Rechte
eineö Verstorbenen ('-!(. R. I, 2. §. 34.) ein Vertrag
über Grundstücke ist, wenn auch Grundstücke zur Erbschaft
gehören. Die Parteien kontrahiren nickt über Grundstücke,
sondern über vas Bermögeu. Wenn nicht einmal im Ver-
trage erwähnt zu werden braucht, daß Grundstücke zum
Vermögen gehören, wenn ferner, fallo im Vertrage 09
Grundstücke als zum Vermögen gehörig einzeln bezeichnet
find und sich später sinder, daß außer diesen noch ein
Grundstück dazu gehöre, dieses eben so gut, möge selbiges
den Wertl» der 99 auch überckeigen, mit übertragen ist,
ivie jene 99*-: so lann doch der Vertrag kein Vertrag
über Grundstücke sein.
Gesetz und InstruKion haben für nöthig erachtet,
die Verträge > in welchen die Bezeichnung der Grundstücke
nach dem Flurbuchc stattfinden soll, allgemein als Ver-
träge über Grundstücke, als Verträge, welche die Uebcr-
tragung des Eigenthuius von Grundstücken zum Gegen-
stand haben, zu bezeichnen, dazu aber noch beispielsweise
hierher gehörige Verträge zn benemien. Soll diese Be-
nennung nicht etwas rein UcberflüssigcS sein — denn daß
der Kaufvertrag über Grundstücke die llebcrtragnng des
Eigenthums der Grundstücke bezweckt, braucht dem- Richter

*) l$e ist da» ganz unzweiselhafi. Die Gerichte nehmen de tz-
halb in die Vertrage wohl die Klausel auf: auck' die ver-
gcjseuen Grundstücke sollen mit übertragen sein. Ich halte
diese Klausel für überflüssig; c3 versteht sich von selbst;
aber freilich, wenn man ängstlich erst alle Grundstücke be-
zeichnen Muß, so kann man nicht begreifen, d.qß die »icht-
bezeichneten trotzdem mit übertragen seien und sucht stch
deßhalb zu verklausuliren. Wenn das Vergehen aber »ich,
schadet, warum sollten die Parteien nicht alle Grundstücke
vergeffen dürfen?

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