Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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nach dem Nurbuche nicht nothwendig sein. Der Zweck,
der mit dieser Bezeichnung hat erreicht werden sollen, er-
fordert solche auch bei diesen Bcrträgen nicht. Wenn gleich
die Hvpothekenbehörde und Katastc^behörde die Grund-
stücke nur nach Flur und Nummer deS Katasters kennen,
so ist eS doch in Beziehung aus ihre Thätigkeit ganz
gleichgültig, ob in dem VermögcnsübertragSvertrage die
Grnndstückc bezeichnet sind oder nicht, denn da alle Grund-
stücke dcö bisherigen Besitzers ans den Dritten übergehen,
so ist ihnen mit dein Vertrage genug gegeben. Ist ;. B.
der Besitztitel von Flur I. 1. 2. 3. 4. ans den Na-
men von x'l. berichtigt, so steht Nichts im Wege, den Be-
sitztitcl auf den Namen des B. sofort umzuschreibeu, wenn
derselbe einen Vertrag produzirt, wodurch ihin A. sein
gcsammtcS Vermögen übertragen hat. Es macht ja gar
keine Schwierigkeit, weder beiin Hypothclcnbuch noch beim
Kataster, wenn auf Grund eines Testaments oder Erb-
vertrags eine Umschreibung erfolgen soll, warum sollte
es Schwierigkeit machen, wenn solches auf Grund eines
Bcrmögensübertragsvertragö geschehen soll? Das Gesetz
kann vernünftiger Weise die Bezeichnung der Grundstücke
nach dein Flurbuche nicht ohne Nolhwcndigkcit gefordert
haben, nicht ohne allen Zweck den Parteien Blühe und
Kosten haben verursachen wollen. Blau müßte deßhalb
daö Gesetz, selbst wenn aus den Worten die Nothwendig-
keit der Bezeichnung nach dem Flnrbuche folgte, einschrän-
kend interpretiren. Aber auck nicht einmal die Worte des
Gesetzes und der Instruktion fordern eine solche Bezeich
nung. Das Dbjekt des VcrmögenSübertragsvertrageS ist.
wie schon, bemerkt, der Inbegriff aller Sachen und Rechte,
die der' einen Partei gehören als ein Ganzes gedacht, das
Vermögen. Die Bestandtheilc des Vermögens bilden erst
mittelbar den Gegenstand des Vertrags; cs ist dieser da-
her zunächst kein Vertrag über (Grundstücke, kein Vertrag.
Vtv. Iabr^anz. 33 5)cft. 's *

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