Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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leien verlegen zu lassen, oder die Verwaltungs-
behörden um desseil Mittheilung zu ersuchen.
In der Verhandlung und dem daraus gefer-
tigten Dokumente ist das Grundstück genau nach
dem Inhalt des Katasterauszugs ZU bezeichnen,
trenn nicht etwa eine Unrichtigkeit desselben ent-
deckt wird.
ES geht hieraus wohl klar hervor, daß Gesetz und
Instruktion nichts anderes haben bestimmen wollen, als
daß- die Grundstücke künftig in den Verträgen ss bezeichnet
werden sollen-, wie sie im Flurbuch-bezeichnet sind, daß
also die Bezeichnung der Grundstücke nach demnFlurbuche
an die Stelle jeder andern Bezeichnung- treten soll. Gesetz
und Instruktion beschäftigen-sich nicht init der Frage, ob
die Grundstücke zü bezeichnen sind, sondern die-Nothwen
digkcit der Bezeichnung vorausgesetzt, wie sie zu bezeich-
nen sind. Es kann also auch gar nicht Absicht gewesen
sein, zu bestimme», daß in einem Vertrage, ick welchem
überhaupt eine Bezeichnung der Grundstücke nicht noth-
wendig ist, eine Bezeichnung derselben nach dem .Flurbuch«:
stattsinden soll. Die Instruktion sagt S-4.: gestattet die
Dringlichkeit der Sacke die vorherige Beibringung des
Auszuges nickt, so erfolgt eine anderweite möglichst ge
naue Bezeichnung- des betroffenen Grundstücks, sic setzt
also voraus, daß irgend eine Bezeichnung nothwcndig sei.
Die allerdings nur beispielsweise namhaft gemachten Ver-
träge, Verkäufe, TaNsckgeschäfte u. s. w. sind alle Ver-
träge, bei denen zur genaue» Bezeichnung- des Vcrtrago-
objckto eine genalic Bezcichmmg der einzelnen betrosfenen
Grundstücke nothwcndig ist. Es entspricht dem gesetzten
Zweck, daß diese Bezeichmntg geschehe nach dem Flurbuche.
Anders 'bei Veriüötzonsübertrsgsverträgen; eine Bezeich-
nung dcd MN Verniögen gehörenden Grundstücke ist über-
haupt nicht nothwcndig» cs kann also auch die Bezeichnung

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