Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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Kataster und in - den Flurbüchern im Hupethekenbuch bei
behatrcn werden; in der Instruktion sind Verordnungen
für nöthig.-gehalten, um den Vcsitzznstand des Grundvcr
mögend lpit dem Stenerkatasler in möglichster liebere!»
stimmung- zu erhallen und die Verbindung der Hvpothc
lenbehördstswit de» Katasterbehörden zu erleichtern. Tie
seingemäß bcslimmr das Gesetz ?. 27.:
In lallen künftig abzuschließenden Verträgen über
Grundstücke insbesondere in Verkaufs -- mid Ver-
tqäitdungsinstruiucntell, welche vor .Gericht oder
l vor einem Notar ailfgenommen werden, ist genau
. anzngeben, wie-die Grundstücke in dein betreffen-
den Katasterstnrbuch bezeichnet- sistv. -
TiL Instrnüie» ß. 1., und lt.
. ,-LSevn bei einem Gcricht odgr Nptap die Auf-
. -nähme oder Anerkennung eines Vertrags nach-
- gesucht wird, der
a: die klebertragung des. Eigeuthums- von Gruur-
stücken oder anderer im Kataster .-eingetragenen
.Realitäten znm Gegenstand hat, namentlich bei
-Verkäufen, Tauschgeschäften, Verpachtungen, Rach-
baßregulirungen, Grbesauseinaudersetznngou und
andern lästigen Verträgen, ingleichen-bei Schey-
lungcn, nucntgeldlichen Ginsüberlassungen u. s. w.
oder
v. deu Uebergang der Verpflichtung zur Steuerent-
richtung auf einen andern, als den bisherigen
Steuerzahler zur Folge hat, wie bei Einräumung
-.eines Nießbrauchs oder bei Abschließung anti-
chretischer Pfandvcrträge re.
■ - • - so hat das Gericht oder der Notar vor der Auf-
nahme der Verhandlung sich einen KasasleranS-
• ; zug des. betreffenden Grundstücks vo» Par-

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