Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

n\iv] m'banbcu ist. Es muß hiernach gleichgültig erschei-
nen^ aus.Zeichen Sachen.und liechten das Ganze, das
Vermögen besteht und es ändert sich die ?iaiur des Per,
lrags. nicht/ das Vcrinögen bestehe.ans Mobilien oder
aus Immobilien oder ans beiden zugleich. Tas Vertrags-
obz^lt bei dein Pcrmögcnsübertragsvertragc kann deßhalb
auch nur als Permögen, bezeichnet werden, welche Bczeich-
nung das Vbjckt des Vertrages auch so hinreichend be-
stimmt,. daß eine genauere und sicherere Bestunmnng nicht
möglich ist. Es erscheint somit nicht nothwendiz, das; die
eiMlilen.,Zhcile des Permögens im Vertrage angegeben
wepdcn; wie niemand, .die Forderung, stellen wird, daß die
einzelnen Mobillen angegeben werden, so kaim auch Nic-
mand zur Gültigkeit des Vertrags verlangen, daß die ein-
zelnen Immobilie!;, bezeichnet werden; weder die Natur
der Lache noch positive gesetzliche. Vorschrislen wiirdcn ein
solches Verlangen rechtfertigen, denn selbst daö Gesetz vom
31. Vlärz 183-1. fordert solches keinesfalls zur Gütugleit
des Vertrags. Das also kann als unzweifelhaft ange-
nommen werden, daß ein Vertrag, wodurch ein Vermö-
gen übertragen ^ wstrd, gültig ist, wenn auch die dazu ge-
hörigen Grundstücke nicht speziell bezeichnet sind, daß ein
solcher Vertrag gültig und wirksam ist, wenn in dem
Vertrage dieser Grundstücke auch gar nicht einmal Erwäh-
nung geschieht.
Das Gesetz vom 31. März 1834 knüpft nun aller-
dings auch die Gültigkeit anderer Verträge nicht an den
Umstand, daß die Grundstücke so bezeichnet werden, wie
sie in dem Flurbuch bezeichnet sind; aber weder dieses
Gesetz noch die Instruktion vom 7. April 1838 bestimmen
auch, daß eine Bezeichnung der zum Vermögen gehörenden
Grundstücke in detz Vermögens-Überträgen stattfinden soll.
Nach §. 5. des Gesetzes soll den Hhpothekcnbüchcrn
der Kataster zum Grunde gelegt, die Bezeichnung in dem

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