Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

Aus dein zwischen dem Johann und Heinrich
Sckmppert zu Silbcrg ani 4. Juli und dem zwi-
schcu dem Christoph und Peter Teipel zu Bilstein
am 20. Juli d. I. abgeschlossenen Beiträge geht
mit Bestimmtheit hervor, daß sowohl der Johann
Schuppert alö der Christoph Teipel unter ande-
ren Gegenständen auch sämmtliche ihnen gehö-
rende Grundstücke ihren resp. Söhnen übertragen
haben. Es liegt daher in beiden Fällen ofsenbar
ein Vertrag über'Grundstücke vor, welche An-
nahme dadurch nicht ausgeschlossen wirr, daß der
Vertrag sich gleichzeitig über andere Objekte ver-
hält. Ist dieses aber richtig ^ so hat es nach
§. 1. und 3. der Instruktion vom 7. April 1838
kein Bedenken, daß die übertragenen Grundstücke
nach dem Kataster hätten bezeichnet werden müs-
scn und daß der Hypothekenrichter nach §. 3. der
Verordnung vom 30. April 1847 eine Ordnungs-
strafe zu verfügen Wohl befugt war. Ihre Be-
schwerde vom 10. August d. I. wird daher alö
unbegründet zurückgewiesen.
Arnsberg, den 12. Oktober 1848.
Civilscnat des König!. Preuß.
Obcrlandesgerichts.

Auf Ihre Eingabe vom 0 d. M. wird Ihnen
bei Rücksendung der Anlagen derselben eröffnet,
daß der Justizminister Ihre Beschwerde mit Rück-
sicht auf die deutlichen Vorschriften des §. G5G.
Tit. 12. Thl. I. deö A. y. R>, wonach derartige
Uebertragungsverträge nur als die fämmtlichen
dem Uebertragenden zur Zeit zustehenden Der-
mögenögegenstände betreffend betrachtet werden

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