Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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Es kommt hier nicht auf eine Aufzählung aller der
Vorzüge an, welche unsere Hypothekengesetzgebung vor
der Französischen voraus hat. Ein Theil dieser Vorzüge
beruht darin, daß das Französische Jnscriptionswefen sich
auf die Unterpfands - und Vorzugsrechte beschränkt, und
nicht einmal bei diesen consequent durchgeführt ist. Dies
liegt in der mangelhaften Durchführung des Publicitäts-
Princips.
Uns interessirt nur, daß das französische System
dem Hypothekengläubiger keine Sicherheit dafür gewährt,
daß er es mit dem wahren Eigenthümer zu thun habe,
und eben so wenig dem spätern Erwerber von Hypothe-
ken-Kapitalien dafür, daß seine Forderung nicht durch
unbekannte Einwenvungen aus der Person des Schuld-
ners vereitelt wird. Diese beiden Punkte sind aber, wie
von selbst einleuchtet, von der größten Wichtigkeit, theilS
für den Credit der Grundbesitzer, welcher mit der Sicher,
heit der Gläubiger steigt und fällt, theils für den weite-
ren Verkehr mit Hypotheken - Kapitalien.
Daß nun die Aufrechierhaltung der in §§. 7. 8.
Tit. 10. §§. 410. 422 — 424. Tit. 20. Thl. I. A. L. R.
aufgestellten Rechtssätze ohne eine Prüfung der Eintra-
gungsgesuche unmöglich ist, wird nach dem oben (S. 15.)
Gesagten nicht bezweifelt werden. Es fragt sich nur,
worauf jene Prüfung zu richten sei. Wir werden hier-
bei, um die Untersuchung enger zu begrenzen, nur die-
jenigen Hypotheken-Operationen in's Auge fassen, welche
den Erwerb von Rechten aus Rechtsgeschäften unter
Lebenden zum Gegenstände haben. Die Anwendung auf
die gesetzlichen Pfandrechte, die Successionen von To-
deswegen u. s. w. ergiebt sich dann von selbst.
UV. Jahrgang IS He st. 3

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