Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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lenserklärung schon Cession (es. §. 376 seq. I 11.
A. L. R.); soll der Uebergang nicht sofort zum Eigenthum
erfolgen^ heißt sie Anweisung. Gebraucht daher der
Gesetzgeber letztern Ausdruck, so berechtigt uns nichts,
diesen mit dem erstern für gleichbedeutend zu halten.
Zum Ueberflusse ist zu bemerken, daß der Gesetz-
geber überall, wo er von dem fraglichen Geschäfte spricht,
sich konsequent des Ausdruckes » anweisen" bedient. So
in den von Scheele selbst angeführten §§. 514 seq. der
Concursordnung, auf welche ich jetzt
HI. einzugehen habe. Scheele meint, die §§.514.
515. 516. I. 50. A. G. O. müßten nicht nur für den
Fall gelten, daß der Subhastat, oder richtiger der persön-
liche Schuldner zugleich in Concurs gerathcn sei, sondern
auch bei jeder andern Subhastation. Er folgert dieses
daraus, weil das Gesetz vom 28. Dezember 1840 die
Hypothekengläubigcr von der Einlassung in den Concurs
befreie, und auch für den Fall des Concurses das Verfah-
ren nach dem Gesetze vom 4. März 1834 vorschreibe. Ich
will die Ansicht, welche der Verfasser des II. Supplement-
bandes zur ersten Ausgabe der Ergänzungen und Erläu-
terungen der Preuß. Rechtsbücher von Gräff rc. Abtheil.
III. S. 405. aufstellt, daß nämlich die §§. 512—519.
durch das Gesetz vorn 28. Dezember 1840 aufgehoben
seien, nicht geltend machen, da eö mir hoffentlich gelingen
Wird, darzuthun, daß Scheele von den gedachten Paragra-
phen für seine Ansicht gar keinen Gebrauch inachcn kann.
1. Der Schluß, den Scheele macht, daß nämlich,
weil im Concurse die Hypothekengläubiger nach der Ver-
ordnung vom 4. März 1834 behandelt werden solle»,
auch außer dem Concurse nun alle Vorschriften des Con-
curses auf andere Gläubiger eines andern nicht in Eon-
curö gefallenen Subhastaten Anwendung finden müssen,
ist falsch. Wenn ich deni A. znsichere, er solle gewisse Be-

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