Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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nen Sachen leihen, vermicthen, verpachten und zu diesem
Zwecke solche unter ihnen vertheilen; es lassen sich sogar
Schläge auötheilen und vertheilen; warum sollte eS nicht
möglich sein, eine Forderung in Am assiguationis zu ver-
theilen?
Außerdem muß ich auf das Gesetz hier aufmerksam
machen. Dieses sagt im §. 17.:
Sind sie (die Interessenten) einig, so erfolgt
demgemäß die Bertheilung der Kaufgeldcr. Die
Befriedigung der Gläubiger erfolgt durch
Uebernahme ihrer Forderungen von Seiten
des Käufers oder durch Zahlung.
Dann werden, immer unter der Voraussetzung, daß
die Kaufgeldcr entweder durch Uebernahme oder Zah-
lung vom Käufer bereit gestellt sein, verschiedene Bestim-
mungen über den Gang des Verfahrens getroffen, bis der
erste Absatz des §. 19., worin es heißt, daß das Gericht
dem Käufer Ausfertigung der Verhandlung zu ertheilen
habe, auf Grund derer Löschung der Hypotheken und Ein-
tragung des Bcsitztitels erfolge, sogar die kleinsten darauf
folgenden mechanischen Manipulationen ordnet. Hiermit
schließt das Gesetz die ganze Lehre von der Bertheilung
der Kausgclder ab. Zn dem nun folgenden neuen Absatz
des §. 19. kommt cs erst auf den Fall zu sprechen, den
wir hier im Auge haben, den Fall nämlich, daß Kauf-
gelder rückständig bleiben. In Allem, was für diesen
Fall bestimmt wird, ist mit keiner Silbe von Verth ei-
lung der Kaufgelder die Rede. Es heißt nur, der Rück-
stand solle eingetragen und den darauf angewiesenen Gläu-
bigern ans Verlangen eine Thcilobligation gegeben wer-
den. Deinnach ist also nur dann, wenn der Käufer zahlt
oder Gläubiger ihn unter seiner Zustimmung als Schuld-
ner annehmen (Uebernahme) von Bertheilung) die
Rede. Beim Kaufgelderrückstand spricht das Gesetz ledig-

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