Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

33. I. Nach der Kurkölnischen Bergordnung wird 1. das Bergeigenthum für den Lehnträger erhalten, wenn er erhebliche, Ursachen nachzuweisen vermag, aus denen der Betrieb unterblieben ist. 2. Oder wenn er Frist nachgesucht und seine Grube quartalig verrezeßt (das Rezeßgeld bezahlt) hat. 3. Ist bei einem auf Freierklärung gerichteten Verfahren festgestellt, daß keines der vorstehenden Erfordernisse zur Erhaltung des Bergeigenthums vorhanden, also eine Grube ins Freie erkannt, so können die alten Gewerken das Bergeigenthum wieder erwerben, wenn sie sich im dritten Quartal um eine neue Muthung melden. Unterlassen sie dieses, lassen sie vielmehr die Zeche ein ganz Jahr liegen, dann sollen sie dazu mit keinem weiteren An- und Zuspruch gehört werden. II. Sowohl nach gemeinem als nach Preußischem Bergrechte muß, um ein Verfahren gegen Auflässigkeit zu begründen, eine gewährte Frist gekündigt werden. Selbst wenn eine bestimmte Frist bewilligt und ohne Verlängerung abgelaufen ist, muß der Grubeneigenthümer zum Wiederangriff aufgefordert werden : Rechtsfall

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XXXI.
I. Aach -er Ehurkölnischen Rergordnnng wird
1. -as Drrgeigcnthnm für den Fehnträger erhal-
len, wenn er erhebliche Vrlachrn nachzuweisen
vermag, aus denen -er Detrieb unterblieben ist,
2. oder wenn er Frist nachgesucht und seine
Grube quartalig verrczrßt (das Vczrßgeld be-
fahlt) hat.
3. Ist bei einem ans Freicrklärung gerichteten
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