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«en elterlichen Nachlasses sei, gegen denselben durch ihre«
Sohn und Generalbevollmächtigten X. X., genannt X.,
auf Theilung dieses Nachlasses provozirt, indem sic ihren
Antrag dahin richtet:
G die Theilung rcsp. Auseinandersetzung des gemein-
schaftlichen L. V.[d)cu ^Nachlasses von Gerichtstve-
gen zu veranlassen.
In Folge dieses Antrags wurde dem Provokaten
durch eine Verfügung des Königl. Land- und Stadtge
richts zu Lüdenscheid aufgegeben, ein eidlich zu erhärten-
des Inventar über den Nachlaß des L. L. und eine Rech-
nung über die Verwaltung dieses Stachlasseö zu legen.
Der Provolat hat widersprochen. Er gibt zwar zu,
beim Absterben seiner Eltern im elterlichen Hanse gewohnt
zu haben, behauptet aber, daß die Theilung des Nach-
lasses bald nach dem Tode der Erblasser erfolgt sei und
daß er nur einige gemeinschaftlich gebliebene Möbel, nicht
aber den Nachlaß selbst hinter sich habe. Er beantragt
die Abweisung der Provokantin.
Die Civildeputation des Königl. Land- und Stadt-
gerichts zu Lüdenscheid erkannte hierauf vom 2. Mai
d. I. dahin:
daß Provokat schuldig, über den ungetheilt ge-
bliebenen Nachlaß seiner verstorbenen Eltern,
Eheleute L. L. und Marianne geb. G., soweit
solcher nach dem Tode derselben in seinem Be-
sitze gewesen, ein vollständiges, auf Erfordern
eidlich zu manifestirendes Inventarium zu legen,
unter Berurtheilung des Provokaten in die Kosten
des Prozesses.
Gegen dieses Erkenntniß hat der Provokat appellirt
weil er in geschehener Art vernrtheilt und nicht vielmehr
Provokantin mit ihrem Anträge abgewiesen worden ist.
Er bestreitet, daß Provokant!» anl fraglichen Nachlasse