32.
Wenn gleich das Recht, auf Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums anzutragen, nicht durch Verjährung verloren gehen kann, so unterliegt doch das Recht, gegen den Besitzer auf Legung eines Inventars zu klagen, der gewöhnlichen Verjährung durch Nichtgebrauch
:
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
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XXX.
Wenn gleich Las Recht, aufEhcilung -es gemein-
schaftlichen Eigcnthums an^utragen, nicht Lnrch
Verjährung verloren gehen kann, so unterliegt
Loch Lao Recht, gegen den Acsitzcr auf Legung
eines Inventars ju Klagen, der gewöhnlichen
Verjährung durch Vichtgcbranch.
R e ck t S f a l l ,
mitgelheilt
von
Sommer.
(A. 8. R. I, 17. 8- 76. I, 9. 8- 545. 546.)
^er obige Rcchtssatz ist in folgenden Erkenntnissen
ausgesprochen. Es war eine feine Frage.
In Sachen des 8. 8., Provokaten und Appellanten,
wider die Wittwe I. 8., Provokantin und Appellativ,
beide zu Lüdenscheid hat die II. Abtheilung des Königl.
Oberlandesgerichts zu Hamm für Civilprozesse zweiter
Instanz in ihrer Sitzung vom 21. Oktober 1848, an