Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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Beschränkungen darf überall nicht vermuthet werden. Die
Hypothek auch für die mehr als 2jährigen Zinsen affizirt
vor wie nach das Grundstück; eS ist für den dritten Gläu-
biger ganz gleich, ob der Gläubiger die Zahlung auf die
Zinsen oder auf das Kapital rechnet, beides hängt von dessen
Willkür ab, also muß auch sein den wirtlichen Rechten
deS dritten Gläubigers nicht nachtheiliger Vorbehalt Geltung
erlangen. Alles dies salvo meliori!

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