Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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Kapitals hasten. Daß der Schuldner ihm an der Stelle
des Capilals für die rückständigen Zinsen habe Hypothek
bestellen können, sei unbedenklich, da derselbe selbst durch
Bestellung neuer Schulden über die Stelle habe verfügen
können. Der Hypotüekenschuldner habe am 9. August 1841
den Vorbehalt hinsichtlich der Zinsen genehmigt. Diese Ge-
nehmigung stehe auch den Appellaren entgegen, weil sie in
die Rechte und Pflichten des Hypothekenschuldnerö eingetre-
ten seien.
Diese Deduction ist indcß unrichtig. Der §. 18 I. c*
bestimmt ganz ausdrücklich, daß nur, wenn die Kaufgelder
zureichen, sämmrliche Rückstände gezahlt werden sollen. Da-
durch, daß der Liquidant sich sein Hyporhekenrecht bei der
Quittungsleistung über das Kapital hinsichtlich der Zinsrück-
stände vcrbehielt, kennte er nur den Anspruch erwerben, für
den Fall deS ZureichenS der Kaufgelder auch hinsichtlich der
rückständigen Zinsen befriedigt zu werden. Sobald die Jn-
susficienz eintrat, kamen auch die gesetzlichen Bestimmungen
zur Anwendung, welche dem Gläubiger am Orte des Kapi-
tals nur die laufenden und rückständigen 2jährigen Zinsen
zusprechen. Die Zinseigenschaft haben aber die geforderten
Gelder dadurch nicht verloren, daß der Liquidant sich sein
Hypothekenrecht hinsichtlich derselben ausdrücklich Vorbehalten
und der Schuldner darein gewilligt har. Es ist keine neue
Bestellung einer Hypothek für die geforderten Zinsen als
Kapital erfolgt. Sie bleiben mithin Zinsen, welche nach den
klaren Worten des Gesetzes an der Stelle des Kapitals nicht
gefordert werden können.
Der Kostenpunkt rechtfertigt sich nach §. 6. 49. I,
23 A. G. O.
Urkundlich rc.

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