Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 10 (1845))

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Was dic Subalternbeamten betrifft, so sind die
Sekrctaire und Bureauvorsteber in Bezug auf Gehalt
und Arbeit verhältnißmaßig besser gestellt, wie die Rick»
ter. Koch klagt nur darüber, daß nach der Posener
Bureauordnüng die meisten und wichtigsten Geschäfte
durch Gebülfcn gegen einen Lohn von 10— 15 Tbaler»
monatlich versehen werden. Im Prinz'p ist die Bestel-
lung solcher Gehülfcn nicht zu tadeln, Sic sind die
Lebrliiige und Geselle», oder, wenn mau will, die Aus-
kultatoren des Subalterndienstcs; mau muß ihnen nur
keine Arbeit anvcrtraucn, der sie nicht gewachsen siud.
Es ist Sache der Dirigenten, ihre Zahl nicht so zu
vermehren, daß der Vorsteher sie nicht kontrcliren kann,
oder ihre Aussichten auf Anstellung zu sehr geschmälert
werden
Dagegen ist die Klage, daß die Lobnschreiberei zu
sehr um sich greife, begründet. Daß man nur ausge-
bildete Kanzlisten anstelle, ist nicht zu verlangen; es gibt
viel Schreiberei bei den Gerichten, die ein Anfänger
eben so gut besorgt, allein cs muß ein bewährter
Stamm da sein, der alle wichtigeren und schwierigeren
Abschriften fertigt; auch die Lohnschreiber müssen eine
Zukunft haben.
5 Klage wegen Ueberbürdung hinsichtlich
der Pensionen.
Tie Gerechtigkeit des Anspruchs der Beamten auf
Erlaß der ihnen in der Finanznoth des Jahres 1824
auferlegten Pensionsbeiträge, welche den damals schon
angestellten Beamten streng rechtlich wider ihren Willen
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