Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 10 (1845))

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Verwandten des erstvcrstorbenen Ehegatte», im Falle zur
Zeit dcS Todes keine ehelichen Kinder mehr vorhanden
sind, ausgesprochen.
Ter von den Verklagten wider dieses Dokument vor«
geschützte Mangel der Authcnticität und Glaubwürdigkeit
desselben ist nicht begründet. Die unverkennbaren Spu-
ren des Alters und daß sich die Vorschrift in gedruckten
Werken des vorigen Jahrhunderts, z. B. in Schee«
rer's verworrene ?cbre der Gütergemeinschaft Bd. I.
S. 01 abgcdruckt wicdcrfindct, hebt diesen Vorwurf und
scheint es deshalb überflüssig, zuvörderst noch eine Ver-
gleichung mir dem, nach Angabe der Kläger, bei den
Grncralakten des Obcrlandcsgcrichts in Hamm befind-
lichen Eremplar vornehmen zu lassen. Eben so unge-
gründet erscheint die Einrede der Verklagten, daß diese
Raths «Gerichts- und Sportel-Ordnung nicht als Gesetz
angesehen werden könne, weil dieselbe ohne Mitwirkung
der Staude erlassen worden sei und es an der gehöri-
gen Publikation fehle.
Im Eingänge gedachter Anordnung geschieht aus-
drücklich der Einwilligung der Stände Erwähnung. Jene
Einwilliauug im Ganzen geht aber daraus hervor, daß
die Raths-Gerichts« und Sportel-Ordnung nach dem
Beschlüsse des Magistrats vom ll. Febr 177'2, nicht
wegen der verfassungswidrigen Abfassung und wegen
Nichtzuziehung der Stände, sondern wegen ibrer nicht
im Einzelnen richtigen Fassung von dem 2-lger Stande
angefockten wurde. Aus diesem letzter» Umstande folgt
zu gleicher Zeit, das? die gedachte Ordnung publicirt
sei» mußte, denn sonst hätte der 24gcr Stand die Auf-

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