10.
1) Ist die in dem Cleve-Märkischen privilegio nobilium von 1510 dem Kinde gedrohte Enterbung auch dann anwendbar, wenn dasselbe vor der Verheirathung seine Aeltern um Rath gefragt hat? 2) Ist das nur mit einer Bedingung im älterlichen Testament belastete Kind an die zweijährige Verjährungsfrist nach §. 440. A. L. R. Theil II. Tit. 2. auch gebunden? oder bezieht sich dieser §. nur auf den Fall einer gänzlichen Enterbung? 3) Kann die Summe, die im Jahre 1800 in clevischem Gelde bestimmt ist, in dem damaligen Verhältniß von 6 zu 5 in Preuß. Courant gefordert werden? oder nur in dem erst in der franz. Zeit von 1836-1813 aufgekommenen Verhältniß von 13 zu 10?
Rechtsfall
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1) Ist die in dem Cleve-Märkischen privilegio
nobilium von I5i0 dem Kinde gedrohte
Enterbung auch bann anwendbar, wenn
dasselbe vor der- Verheirathung seine
Äeltern um Nach gefragt hat?
2) Ist das mir mit' einer Bedingung int
älteriicheu Te'stamenr belastete Kind an
die zweijährige Verjährungsfrist nach §.
' 440. A. L. R. Thl. II. Tit. 2 auch ge-
bunden? oder bezieht sich dieser §. nur
auf den Fall einer gänzlichen Enterbung?
3) Kann die Summe, die rm Jahre 1800 ui
clevifchem Gelde bestimmt ist, in dem da-
maligen Verbältniß von ü zu 5 in Prenß.
Courant gefordert werden? oder nur in
dem erst in der französischen Zeit von
I8O6 —i8i3 aufgekommenen Verhältniß
von 13 zu IO?
Rechtsfalt, mitgetheilt
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einem alten Praktiker in der Grafschaft Mark.
Jahrg. Heft 2. Rr. XI. dieses Archivs ,'st eia
Rechtsfall mitZetheilt, der sich aus dem Prozesse zwischen
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