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dieser Unterdrückung Inhalts §. 2. des König!. Patents
vom 9. Sept. 1814. (Nr 248. der Gcs. Samml.l
vorläufig, bis durch die Verordnung vom 8. Jan. 1816
(Nr. 334. der Gcs. Samml.) die provinzielle Güterge-
meinschaft wieder in's Le en trat und mit rückwirkender
Kraft seit Einführung des franz. Rechts, so wie sie nach
den Provinzialgesetzen, Statuten und Gewohnheiten be,
standen hatte, wieder gelten sollte.
In dem Provinzialgesetz von 1686 ist nicht vor-
geschrieben, daß ein Ehemann nach Absterben seiner Frau
ein Inventarium hcrausgeben und Vormünder bestellen
lassen soll. Erst der Großkanzler von Cocceji hat
diese Maaßregel in der Untergerichts-Instruction vom
23. August 1749 eingeführt,
v. Rönne, Die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft
im Herzogthum Cleve und der Grafschaft Mark.
8. Halle, 1832. Nr. 20. S. 23.
Zwar ist in Uebereinstimmung mit den Präjudikaten
des Geheimen Ober-Tribunals und des Ober-Landesge-
richts zu Münster kn Sachen Di ecke gegen Diecke
und in Sachen Schicvelbusch gegen Schievelbusch
v. Rönne l. c. Nr. 97. S. 320.
im Einklang mit der vom Justiz-Minksterko bereits aus-
gesprochenen Ansicht der wichtige Grundsatz ausgesprochen,
daß durch die Verordnung vom 8. Januar 1816 mit
der ehelichen Gütergemeinschaft, als damit nothwendig
in Verbindung stehend, zugleich auch die alten Succes-
stons-Rechte der Ehegatten gegen einander und im Ver-
hältnisse zu den Verwandten des andern Ehegatten für
wieder ringeführt ju achten seyen; hingegen ist eS klar.