7.
1) Ob nach gemeinem Rechte, und ob 2. in den ehemals churcölnischen Landen ein ohne Einwilligung des Vaters eingegangenes Verlöbniß nichtig sey? 3. ob absolut, oder nur in Bezug auf den dasselbe anfechtenden Vater?
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
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III.
1) Ob nach gemeinem Rechte, und ob
2) in den ehemals churcöluischen Landen
ein ohne Einwilligung des Vaters ein-
gangenes Verlöbniß nichtig sey?
3) ob absolut, oder nur in Bezug auf den
dasselbe anfechtenden Vater?
Rechtsfall, mitgetheilt
von
Sommer.
§)ie vorstehenden Fragen wurden in Sachen Christine
Mollenhauer in Büren Kläger gegen Conrad Löwes
in Gesecke streitig, und vom Justizamte Gesecke und dem
Ober-Landesgerichte zu Arnsberg verneint, vom Geheimen
Ober-Tribunal aber auf beiderseitige Revision bejaht.
Gründe.
(Zuerst wird die Gültigkeit mündlicher Verlöbnisse
im Herzogthum Wcstphalen erörtert, sodann fortgefahren.)
Dagege« greift
acl b. der fernere Einwand des Verklagten, daß das
mündliche Ehegelöbniß wegen Mangels der Ge-
nehmigung seines Vaters unverbindlich sey,
durch, und dieser Mangel entbindet denselben von allen
Ansprüchen der Klägerin. Die letztere hat niemals be-
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v.