Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

em?
Einlegung der Rechtsmittel vom 5. Mai 1838.
Don L. W... 409
XXXIV. Die Bewegung der Prozeß - Gesetzgebung in
Preußen. Von Sommer.437
XXXV. Ob der Gegenstand des Prozesses in einer Voll-
macht bei Strafe der Nichtigkeit angeführt wer-
den müsse? Rechtsfall, mitgetbeilt von Sommer 447
XXXVI. Ob, wenn der Beklagte gleich zu Anfang deS
Prozesses und in der Antwort auf die Klage von
Forderung deS Klägers so viel eingeräumt hat,
als diesem nachher in dem Urtheil zuerkannt wird,
der Kläger aber sich nicht damit begnügt, sondern
den Prozeß wegen deS mehr Geforderten fortfetzt,
auch die Kosten bis zur Klagebeantwortung dem
Kläger ganz zur Last fallen? Rechtfall, mitge-
theilt von Sommer.449
XXXVII. lieber das Heimfallsrecht. Ein RecktSfall, mit-
getheilt von Herrn Land- und Stadtgerichts-Direktor
Evelt in Dorsten . . . .451
XXXVIII. Einige Bemerkungen über den eventuellen
Gebrauch der Eidesdelation nach gemeinem und
preußischen Prozesse. Dom Herrn Ober-LandeS-
gerichts-Affessor PinerS in Arnsberg .... 469
Uebersicht der juristischen Llteratur vom Mai biS
September 1838. *
XXXIX. 1) Unter welchen Umständen ist der Empfänger
eines unbestellten Lotterie-LoofeS der
dasselbe bei sich hat liege!,, zur Bezahlung
desselben verpflichtet?
2) Und in wie fern kann der Nichtigkeitsrichter
über das Faktum, auch ohne daß wesentliche
Prozeß-Vorschriften verletzt sind, erkennen?
Rechtsfall, mitgetheilr vom Herrn ZustizCommissar
Cappell in Hamm.495
^ XL* Einige Fragen über gutsherrliche und bäuerliche
** Verhältnisse. Dom Herrn Ober-Landesgerichts-
" Assessor ArndtS zu Paderborn . . . . . . 501
XLI; Sind die Regierungen befugt, Namens einer Ge-
meinde wider deren Willen Prozesse führen zu
r ' . lassen? Drei Rechtvfälle, mitgetheilt vom Herrn
Ober Landesgerichts-AssessorH.M.Pape zu Burbach 5iz
Xl.II. Ueber die Regel, daß der Berechtigte durch frei-
willige Entsagung auf den Gebrauch seines Rechts
von feiner- dagegen übernommenen Berbindlichkeit l
nicht frei werde — insbesondere von deren An-
wendung auf den Fall, wo eine Kirchengemeine
da- Geläute der anderen gegen Beitrag zu dey

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