Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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,'n Beziehung auf die Imploranten für nichtig erklärt und
die Kosten desselben müssen, soweit sie nicht dem Martin
Be re ns zur Last fallen, niedergeschlagen, die des Nich-
tigkeits-Verfahrens 'aber nach §. 17.1. c. kompcnsirt werden.
Nach dem Angeführten kann die Entscheidung der
Hauptsache nur zum Vortheile der Imploranten erfolgen.
Denn da die verklagte Gemeinde das Beiliegcrgeld nur
auf den Grund der gedachten Beilicger-Verordnungen
fordert, diese aber gegen den Imploranten nicht ange-
wandt werden dürfen, so muß die Forderung der Ge-
meinde für ungegründct erachtet, und also das erste Er-
kenntniß in Beziehung auf die Imploranten bestätigt wer-
den In wie fern der Kläger Kißler auf den Grund
eines bei seiner Niederlassung der Gemeinde geleisteten
Versprechens darnach zur Zahlung der streitigen Abgabe
verbunden seyn möchte, ist kein Gegenstand der Instruktion
nnd der Entscheidung gewesen. Daher kann cs nur der ^
Gemeinde überlassen bleiben, aus diesem angeblichen Ver-
sprechen in separato ihre Rechte gegen den Kißler
geltend zu machen.
Die Kosten der Appellation, soweit sie nicht dem
Martin Berens, welcher der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
beigctreten ist, zur Last fallen, müssen nach §. 6. Tit. 23.
der Prozeß-Ordnung von der verklagten Gemeinde ge,
tragen werden.
Berlin, den 22. Mai 1837.
Sack.

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