Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

608

ordnete deshalb nachträgliche Instruction und Dcweisauf-
nähme an. Obwohl nun beide erfolgt sind, so hat den-
noch der Appellations-Richter bei seiner Entscheidung auf
daS Resultat derselben nicht entfernt Rücksicht genommen,
vielmehr'die" Klage auf Grund des §. 121. geradehin
zurnckgewiesc»; also: den für die Entscheidung erheblichen
Umstand, daß der Kläger der väterlichen Gewalt ent-
lassen gewesen sey, eigentlicher: daß er eine eigene Wirth-
schaft geführt habe, ,'n den EntschcidungSgründen gar
nickt' erwähnt, und die nur für daö Vcrhältniß noch be,
stehender väterlicher Gewalt gegebene Vorschrift dcS
§. 121. auf einen Fall angewandt, wo dieses Verhaltniß
nicht besteht. Das Urthcil unterliegt aus beiden Grün-
den der Vernichtung? ES sind aber auch die übrigen
Nichtigkeitögründe nicht minder begründet. Die-in dem
§. 1042. Tbl. 1. Tit. 11. aiifgcstelltc Vcrmnthung der
Schenknug unter nahen Verwandten soll nur gelten, so
lange nicht rin Anderes aus den Umständen erhellt."
Wenn aber der Appellationsrichter selbst daS Versprechen-
dcS DaterS, dem Kläger dereinst den Hof zu hinterlassen,
für so weit erwiese» hält,' daß dem Kläger ein Eriül-
lungsriv deshalb anznvcnrancn wate, so mußte schon
dieser Umstand jede Liberalität ansichließen, und der
Umstand, daß bei mangelnder schriftlicher Abfassung sencS
Veripreckw» nicht für gültig erachtet werden konnte, 'durfte
die V ora nsjeh n,t g» ich t - an fhebrn , daß dennoch nur in
de? 'Erwartung, daß'dcr Vater Wort hissten werde, der
Kläger seine Kräfte der väterlichen Wiethschält"gewidmet
habe. - Und dem Schluß-Argument dcS Appellationsrichtcrs,
daß in Ermaugrlung des besondem'- Vertrags für . die

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer