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entstehende Verbindlichkeit, ein abgebranntes Gebäude %tx*
zustellen, rechnen:
- Entscheidung der Gesetzkommission vom 29. Juni 1801,
s. Ergänzungen des Mg. L. R. von Gräff rc. I.
- S. 850.
sie können aber auch ohne alle Beziehung jur Proprietät
blos rücksichtlich des Canons, als Gegenleistungen desselben
u. s w , übernommen scyn, und zu diesen ist meines
Erachtens unbedenklich eine Verpflichtung zur Berichtigung
der Communalstcucr zu rechne». Denn mit der Proprietät
haben alle blos auf den Nutzungen haftenden Lasten an
sich nichts zu schaffen, mit dem Canon stehen sie da-
gegen in einer unzertrennlichen Verbindung, der Canon
wird nach dem Werthe der Nutzung abgemessen;
A. L. 9t. I. 21. §. 187.
wie bei Bestimmung des Werthes, so müssen also auch
bei Festsetzung des Cattous von den Contrahente» die
auf der Nutzung haftenden, oder fernerhin darauf zu
legenden Lasten berücksichtigt werden; mögen sie nun, die
Gefahr in Ansehung einer Vermehrung oder Verminderung
der Lasten auf den Erbpächter legend, die Lasten in
Pausch und Bogen in Anschlag bringen, und danach de«
Canon unabänderlich bestimmen, qrögen sie frstsetzen, daß
der Erbpächter die jedesmaligen Abgaben nach ihrem
wirklichen Betrage von dem Ca,»on abziehen sollte, oder
mag der Erbpächter seinerseits die Zahlung der Abgaben
versprechen,' alle diese Verabredungen beziehen sich blos
auf die Höhe deS Tanons. — Der Erbvcrpächtcr hat
nun nur die Proprietät verloren, den Canon behalten.
Daraus folgt allerdings das Erlöschen der aus der
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