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auf ihn übcrgegangenen onus ohne besondere gesetzliche
Verfügung von dem früheren Erbverpachter Vertretung for-
dern könne; die Frage muß vielmehr dahin gestellt wer-
den, ob der Erbverpächtcr durch den Verlust der bloßen
Proprietät von. der vertragsmäßigen Verbindlichkeit, für
den Erbpächter eine auf dem schon früher veräußerten
Nutzungsrechte haftende Steuer zu berichtigen, befreiet
x worden sey. Hiermit fällt im Grunde die Deduktion
des Geheimen Ober-Tribunals schon zusammen. So klar
cö ist, daß eine Last der bloßen Proprietät mit der
lciztern von dem Erbpächter, und zwar in der Regel
ohne Entschädigung, übernommen werden muß, eben so
klar ist cs, daß an und für sich das Erlöschen einer
Verbindlichkeit der angegebenen Art keineswegs nvthwendig
aus dem Ucbcrgange. der Proprietät folgt, dieselbe viel-
mehr ganz füglich mit dem fortdauernden Rentrechte ver-
bunden bleiben kann. — Aber eben in Beziehung auf die
berichtigte Frage könnte
2) das Geheime Ober-Tribunal vielleicht der Mei-
nung gewesen sey», daß grade durch den Vertrag
die gedachte Verbindlichkeit eine Last der Proprietät ge-
worden, darum dennoch mit dieser auf den Erbpächter
übcrgcgangcn und somit durch Confusion erloschen sey. —
Der Erbverpächter besaß die Proprietät und den Canon,
Verbindlichkeiten die ihm gesetzlich oder vertragsmäßig
oblagen, können danach verschiedene Beziehungen haben;
sie können, gleichviel ob sie mittelbar den Canon berühren
oder nicht, in der Proprietät ihren Grund haben, (dahin
könnte man z. B, die ans dem periculum beS Proprietars