Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Vorschriften etwas vorkommt. Daß aber auf solche Weise
nicht die Nichtigkeit des Erkenntnisses dargcthan werden
kann, ist ohne Weiteres klar.
Hiernach ist daher die Nichtigkeitsbeschwerde unbe,
gründet, sie hat deshalb auf Kosten der Imploranten
verworfen werden, bei ihrem nachgcwiescncn Unvermögen
- aber die gerichtlichen außer Ansatz bleiben müssen.
Berlin, den 10. September 1838.
(gez.) Sack.

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