Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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steht, es handelt sich vielmehr von der ynerela In-
»,ffici,sae donationis. und nur darauf kommt es an,
ob die Voraussetzung der letzteren vorhanden ist In
Beziehung auf den hier vorliegenden Fall ist aber jede
Erörterung, ob und in welchem Maaße unter den zwischen
den Verklagten und den gemeinsamen Eltern der Partheien
abgeschlossenen lästigen Vertrag eine Schenkung versteckt
und eine solche beabsichtigt worden, überflüssig, da sich
die angefochtene Entscheidung auf diese Streitfrage nicht
bezieht, den Imploranten vielmehr der Anspruch aus di>
sein Fundamente zum besonderen Verfahren ausdrücklich
Vorbehalten worden ist.
Dadurch erledigt sich den» auch, was Imploranten
mit Bezug auf die Ansicht des Francke ln seiner Ab-
handlung von dem Rechte der Notherben ausgeführt haben.
Dieser Ncchtslehrer neigt sich zwar (Cap. 1 § 46.)
zur bejahenden Beantwortung der Frage, ob nicht auch
bei Vertragen anderer Art, als Schenkungen unter
Lebendigen und Bcstelluiig der dos, wenn dadurch
eine Verletzung des Pflichttheils hcrbcigeführt werde, eine
Rechtsbülfe zulässig scy Die zur Rechtfertigung dieser
Ansicht ausgestellten Gründe führen aber ebenfalls zu
dein Resultat, daß es nur die Liberalität, welche von
dent Veräußerer zu Gunsten des mit ihm Contrahircnden
geübt worden, scyn kann, welche den rechtlichen Grund
zur' Anicchtung des Geschäfts darbictct und darbieten
, kann, und daß folglich die Grundsätze von der einervls
inofficiosae donationis zur Anwendung kommen
könne«».'

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