Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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gemeines und nnr ln der Stadt, ein besonderes statuta«
risches Recht gegolten.
Dieses statutarische Recht gründet sich zunächst in
den Willkühren der Bürger, ist jedoch 'auch von den Erz»
bischvfcn bestätigt worden-' wie aus folgendem hervorgcht.
Die Villa Brilon gehörte' zu den Familicngütern des
sächsischen Kaiserhauses. Otto der Große verwendete
sie mir zu der Dotation des Erzstifts Magdeburg. Otto
H. bestätigte diese Dotation 973 und führt als Bestand«
theile derselben namentlich auf: Brilon und Rösenbeck
bei welchem letztem später die mächtige Burg Heinrich
des Löwen: Aldenvcls rmporsticgWie es scheint,
vertauschte das Erzstift Magdeburg, die Villa Brilon an
die Kirche zu Paderborn; wenigstens war diese später im
Besitze derselben, und verlieh sie ihren Erbvogt, den
Grafen von Waldeck; der hinwieder eine Ministerial»
familie, welche sich auch von Brilon nannte, damit
beafterlichcn batte. Erzbischof Engelbert der Heilige, die
Wichtigkeit dieses Orts, für den Landfrieden in seinem
Herzogthum erkennend, kaufte die Villa von den Brüdern
Hermann und Gernand von Brilon, um die Stadt
darauf zu gründen. Tic Kirche zu Paderborn reclamirte
später dagegen bei Pabst Alerander IV, aber ohne
Erfolg. Brilon blieb' im Besitze der cölnischen Erzbischöfe,
welche, einen starken Anhaltpunkt für ihre herzogliche
Macht darin findend, es.'fortwährend durch Freiheiten
und Privilegien auszcichneten.^)
' .Seibertz Urk. Buch zur westfälischen Geschichte. - Bd. l.
N. 12., 120. und 448...
2) Söibertz ürk. Buch Bd. l. Nr. 301.

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